ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Angebot und Auftragsbestätigung Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen, die vorher getroffen werden, sind erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bindend. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
2. Bestellung Bei jeder Bestellung ist die genaue Angabe aller Einzelheiten erforderlich. Für Fehler und Schäden, die durch unvollständige oder ungenaue Angaben entstehen, haften wir nicht.
3. Lieferung und Einbau der bestellten Ware Die Lieferfristen werden nach bestem Ermessen angegeben, sind aber nicht verbindlich. Eine angemessene Verlängerung trifft ein, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtung nicht einhält, oder wenn durch unvorhergesehene, unverschuldete oder außerordentliche Ereignisse im Betrieb des Auftragnehmers oder bei seinen Vorlieferanten die Lieferung verzögert wird. Wir sind in solchen Fällen berechtigt, von der LieferungsVerpflichtung ganz oder teilweise zurückzutreten. Bei Lieferungsverzug ist der Auftraggeber trotzdem verpflichtet, die Ware anzunehmen. Ansonsten ist er automatisch im Annahmeverzug. Verzugsstrafen oder Schadenersatzansprüche an den Auftragnehmer wegen verspäteter Lieferung werden hiermit ausgeschlossen.
3.1 Versand Ist der Auftragnehmer zur Versendung der Ware verpflichtet, so erfolgt dieses ab Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
3.2 Gefahrenübergang Kann der Gegenstand nach Fertigstellung infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt, eingebaut oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerung unterrichten. Daraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.3 Anzahlung Bei Normelementen müssen bei Auftragserteilung 80 Prozent angezahlt werden, bei Sonderanfertigungen 100 Prozent. Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht, so ist die restliche Vergütung sofort ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Ansonsten tritt automatisch Zahlungsverzug ein. Für Teillieferungen gilt das vorher Stehende analog.
3.4 Mängel Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung gerügt werden. Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gerügt werden. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer das Recht, einen entsprechenden Preisnachlass zu gewähren. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in Abmessungen, Qualität und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen, oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
3.5 Aufrechnung Aufrechnung mit anderen, als unbestritten und rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Rücksendungen, sind ohne vorhergehende gegenseitige Übereinkunft nicht statthaft. 4. Bedingungen für alle Leistungen und Lieferungen
4.1 Vergütung Es gilt die vereinbarte Vergütung. Auf Verlangen eines Vertragsteils sind bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsschluss enthalten, die Preise anzupassen, wenn
4.1.1 die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsschluss
4.1.2 oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als fünf Prozent
4.1.3oder die Mehrwertsteuer eine Änderung erfahren/erfährt.
4.2 Eigentumsvorbehalt
4.2.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Begleichung der vereinbarten Vergütung im Eigentum des Auftragnehmers.
4.2.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
4.2.3 Es gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt
4.2.4 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.
4.2.5 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
4.2.6 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrags die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände dann wieder zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.
4.3 Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. Die Kosten für die Erstellung des Angebotes werden in diesem Falle in Rechnung gestellt und sind sofort zur Zahlung fällig.
4.3.1 Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, oder auf Verlangen des Auftraggebers ausführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen sowie für Materialänderungen.
4.4 Gerichtsstand Sind beide Vertragspartner Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Aufragnehmers.
4.5 Rechtsgültigkeit Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.